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   FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22   

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FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22 (https://dejure.org/2022,39775)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.11.2022 - 4 K 41/22 (https://dejure.org/2022,39775)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. November 2022 - 4 K 41/22 (https://dejure.org/2022,39775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 10 Abs. 1 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 ; UStG § 10
    Ansehen der Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter als steuerpflichtige Entgelte auch bei vorübergehender pandemiebedingter Schließung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein geschlossenes Fitnessstudio

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.07.2007 - V R 11/05

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Dazu werde auch auf das BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 11/05) zu "Überbezahlungen" oder "Doppelbezahlungen" verwiesen.

    Aus diesem Grund könne auch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19. Juli 2007 (V R 11/05) nicht Platz greifen.

    Auch ließ das Gericht dahinstehen, ob ein zu versteuerndes Entgelt unter dem Aspekt der "Überbezahlung" (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966) anzunehmen sei, weil die Kunden in Ansehung der Alternativangebote und der damaligen Rechtsunsicherheit in der irrigen Annahme einer zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung "zur Erlangung" der Leistung gezahlt haben könnten.

    c.) Ferner betrifft dies die Ausführungen zur Möglichkeit einer der Umsatzsteuer unterliegenden "Überzahlung" im Sinne des BFH-Urteils vom 19.07.2007 (BFH, Urt. v. 19.07.2007 - V R 11/05 - BStBl II 2007, 966).

    Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Klägerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Das sei auch für die umsatzsteuerliche Bewertung maßgeblich, weil sich die Verknüpfung der Leistung mit der Zahlung und damit auch der Leistungsgegenstand nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis richte (vgl. BFH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - V R 38/06, BStBl. II 2009, 749).

    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV- Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, m.w.N.).

    Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, 749 m.w.N.).

    Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn ein "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, 749).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unbeachtlich wäre in diesem Fall auch, ob die Mitglieder diese Ersatzleistung im Zeitpunkt der Fortzahlung tatsächlich zu verwenden beabsichtigten oder nicht (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 1932/10

    Freiwillig gewährte Trinkgelder an den Betreiber einer inhabergeführten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Im Streitfall seien die Zahlungen dagegen - wie in den sonstigen Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) - im Kontext eines zivilrechtlichen Vertrages erfolgt.

    Und schließlich ist es für die Annahme eines Entgeltes nicht erheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris).

    Im Streitfall zahlten die Mitglieder - wie in den sonstigen Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) - vielmehr im unmittelbaren Kontext des bestehenden zivilrechtlichen Vertrages und der in diesem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen.

  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Im Streitfall seien die Zahlungen dagegen - wie in den sonstigen Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) - im Kontext eines zivilrechtlichen Vertrages erfolgt.

    Dementsprechend werden auch Zusatzzahlungen zum Entgelt gerechnet, die mit einer inneren Verknüpfung zur Leistung erbracht werden, aber gleichwohl freiwillig erfolgen und den vertraglich geschuldeten Betrag übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 "Trinkgelder").

    Im Streitfall zahlten die Mitglieder - wie in den sonstigen Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) - vielmehr im unmittelbaren Kontext des bestehenden zivilrechtlichen Vertrages und der in diesem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen.

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Ebenfalls nicht übertragbar sei die Rechtsprechung zu nicht eingelösten Guthaben bei Prepaid-Telefonkarten (BFH, Urteil v. 10.04.2019 - XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635).

    Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob zwischen der Leistung des Unternehmers und der Bezahlung ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang vorliegt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635).

    Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635).

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen (z.B. Werbe-) Zweck verwirklicht; denn die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862).

    Und schließlich ist es für die Annahme eines Entgeltes nicht erheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris).

  • FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21

    Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Umsätze eines pandemiebedingt geschlossenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    In dem den Monat Mai betreffenden AdV-Verfahren lehnte das Finanzgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2022 ab und erkannte keine ernstlichen Zweifel daran, dass die weitergezahlten Beiträge als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen seien (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2022, 4 V 17/21, EFG 2022, 111).

    a.) Zur Begründung verweist der Senat zunächst umfassend auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. Februar 2022 (4 V 17/21, EFG 2022, 111), an denen er auch im Lichte der Klagebegründung und der mittlerweile ergangen BGH-Rechtsprechung weiterhin festhält.

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Der Bundesgerichtshof habe mittlerweile klargestellt, dass die Mitglieder eines Fitnessstudios nach §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 und Abs. 4 BGB einen Anspruch auf jederzeitige Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hätten (BGH, Urteil v. 04.05.2022 - XII ZR 64/21).

    Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2022, XII ZR 64/21 für den vorliegenden Streitfall nicht einschlägig sei.

  • AG Hamburg, 11.06.2021 - 9 C 95/21

    Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen im Fitnessstudio während behördlicher

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22
    Sie seien nicht "erfüllungstauglich", könnten also die vereinbarte Leistung nicht ersetzen (AG Hamburg, Urteil vom 11.6.2021 - 9 C 95/21).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 27/13

    Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen der Organisation von Reisen

  • AG Papenburg, 18.12.2020 - 3 C 337/20

    Fitnessstudio: Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown

  • LG Osnabrück, 09.07.2021 - 2 S 35/21

    Fitnessstudio muss die während der Corona-bedingten Schließungszeit erhaltenen

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08

    Umsatzsteuerliche Wirkung von Vertragsaufhebungen - Verfahren der Aussetzung der

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

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